1. Wer ist verpflichtet?
In Kiel hat die Stadt die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen auf die Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke übertragen – das gilt für alle Straßen und betrifft auch sogenannte Hinterlieger (Grundstücke, die über die Straße erschlossen sind).
- Anstelle der Eigentümer*innen können Erbbauberechtigte, Nießbraucher*innen oder dinglich Wohnberechtigte verpflichtet sein.
- Mehrere Pflichtige (z. B. Eigentümergemeinschaften) haften gemeinsam.
- Ein Grundstück gilt auch dann als angrenzend, wenn es durch Graben, Grünstreifen, Mauer o. Ä. vom Gehweg getrennt ist.
2. Welche Flächen müssen geräumt werden?
- Gehwege, Treppenanlagen und Verbindungswege in der Frontlänge des Grundstücks
- gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege
- begehbare Seitenstreifen in Straßen ohne Gehweg bzw. ein ausreichender Streifen der Fahrbahn
- für Fußgänger*innen bestimmte Teile von Fußgängerstraßen
- Bereiche an Bushaltestellen und Fahrgastunterständen – Fahrgäste müssen gefahrlos ein- und aussteigen können
- Zugänge zu Fußgängerüberwegen, sodass Straßenübergänge sicher erreichbar sind
Nicht dazu gehören besonders gekennzeichnete Kfz-Stellflächen auf dem Gehweg.
3. Uhrzeiten – bis wann muss geräumt sein?
- Festgetretene Schneeunebenheiten sind tagsüber auch bei anhaltendem Schneefall unverzüglich zu beseitigen.
- Wird der Gehweg durch Räumfahrzeuge oder Dritte erneut zugeschoben, muss erneut geräumt werden.
- Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee muss bis 7:00 Uhr (So/Feiertag 8:00 Uhr) des Folgetages entfernt sein.
4. Räumbreite & Ausführung
Gehwege sind schnee- und eisfrei zu halten und bei Glätte zu streuen – soweit möglich in mindestens 1,50 m Breite. Ziel ist, dass Fußgänger*innen sicher gehen und Übergänge sowie Haltestellen gefahrlos erreichen können.
5. Streumittel – ist Salz erlaubt?
Gestreut wird mit abstumpfenden Stoffen wie Splitt, Granulat oder Sand (keine Schlacke oder Asche). Tipp der Stadt: Produkte mit dem „Blauer Engel“.
- überfrierender Nässe und Eisregen
- besonders gefährlichen Stellen: Fußgängerüberwege, Radwege, Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starkes Gefälle
6. Wohin mit dem Schnee?
- Grundsätzlich auf geeignete Flächen des eigenen Grundstücks.
- Sonst auf den Seitenstreifen – ist keiner vorhanden, auf das an die Fahrbahn grenzende Drittel des Gehwegs.
- Rinnsteine, Gullys und Hydranten sind freizuhalten.
- Verboten: Schnee vom Grundstück auf Fahrbahn oder Gehweg schieben sowie salzhaltigen Schnee auf Grünflächen oder Baumscheiben lagern.
7. Winterdienst auf Betriebshöfen und gewerblichen Privatflächen
Auf privaten Betriebshöfen gelten andere Maßstäbe als auf dem öffentlichen Gehweg davor:
Öffentlicher Gehweg vor dem Betrieb
Die Kieler Straßenreinigungssatzung gilt auch vor gewerblichen Grundstücken. Die dort genannten Zeiten und Räumbreiten beziehen sich auf diese öffentlichen Flächen.
Privater Betriebshof, Zugänge und Kundenparkplatz
Entscheidend sind die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) und die vorhersehbare Nutzung: Wann kommen Beschäftigte, Kunden oder Lieferanten, und welche Wege benötigen sie?
Betriebliche Verkehrswege und Arbeitsflächen
Zusätzlich gilt der Arbeitsschutz. Verkehrswege, Treppen, Laderampen sowie Ein- und Ausgänge müssen auch unter Witterungseinflüssen sicher benutzbar sein.
Für private Betriebshöfe, Kunden- und Mitarbeiterparkplätze, Zufahrten und Laderampen gelten die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Arbeitgeber müssen zusätzlich die Anforderungen des Arbeitsschutzes beachten.
Umfang und Zeiten des Winterdienstes richten sich nach der Nutzung und den Gefahren vor Ort. Erforderliche Wege und Arbeitsbereiche müssen rechtzeitig vor der erwartbaren Nutzung gesichert werden – beispielsweise vor der Ankunft der Frühschicht oder einer vereinbarten Anlieferung. Bei Schicht- oder Nachtbetrieb können auch außerhalb der kommunalen Gehwegzeiten Maßnahmen notwendig sein.
Beispiele aus der Praxis
- Frühschicht um 5 Uhr: Die erforderlichen Wege müssen bereits zur Ankunft der Beschäftigten gesichert sein. Erst um 7 Uhr zu räumen, kann zu spät sein.
- Spätschicht oder nächtliche Anlieferung: Maßnahmen können auch nach 20 Uhr nötig sein. Die Gehwegzeiten sind keine allgemeine Begrenzung für Betriebsgelände.
- Großer Betriebshof: Nicht jeder Quadratmeter muss vollständig eisfrei sein. Maßgeblich sind notwendige Verkehrs- und Arbeitsbereiche, tatsächliche Gefahren und zumutbare Maßnahmen.
- Lkw- oder Staplerverkehr: Eine pauschale Räumbreite von 1,50 m passt nicht. Breiten und Sicherungsmaßnahmen müssen zur betrieblichen Nutzung passen.
Welche Bereiche geräumt und gestreut werden, welche Breiten erforderlich sind und wann Kontrollen stattfinden, ist objektbezogen festzulegen – idealerweise in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück gelten daneben weiterhin die Vorgaben der Kieler Straßenreinigungssatzung.
Grundlagen: Kieler Straßenreinigungssatzung, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel ASR A1.8 „Verkehrswege“.
8. Bußgeld & Haftung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Räum- und Streupflicht verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt 5,00 € bis 511,00 €.
Gefahren melden (z. B. extremes Glatteis, Dachlawinen): Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel. Winterdiensttelefon des ABK: 0431 5854-0.
9. Pflicht abgeben – an uns.
Wir übernehmen Räumen, Streuen und Kontrollen für Gehwege, Parkplätze, Zufahrten und Laderampen – abgestimmt auf Ihre Schicht- und Lieferzeiten, mit fester Bereitschaft und nachvollziehbarer Einsatzdokumentation.
Quellen: Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 09.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026 ·
ABK Kiel – Winterdienstpflichten ·
kiel.de – Winterdienst
Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Satzungstext.